Informationen für Angehörige
Die Gefangenen dürfen Kontakt zu ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten haben.
Zum Beispiel können sie Briefe schreiben oder mit ihnen telefonieren.
Die Gefangenen dürfen auch Besuch bekommen.
Dafür gibt es bestimmte Regeln.
Sie finden diese Regeln auf den folgenden Seiten.
Haben Sie noch Fragen?
Dann wenden Sie sich an die Mitarbeitenden
in der Besuchs-Abteilung.
Die Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.
Besuch
Als Besucher müssen Sie sich ausweisen.
Die Dokumente müssen gültig sein.
Sie brauchen:
-
einen Personal-Ausweis oder

-
einen Reise-Pass oder
-
eine Aufenthalts-Genehmigung oder
-
eine Duldung.
Diese Dokumente sind nicht gültig:
-
ein Führerschein oder
-
eine Krankenversichertenkarte.
Kinder müssen sich auch ausweisen.
Sie brauchen dafür:
-
einen Kinder-Ausweis mit Bild oder
-
eine Geburtsurkunde.
Besuchen Sie einen Gefangenen in Untersuchungshaft?
Dann brauchen Sie auch noch:
-
eine Einzel-Besuchs-Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist für einen Besuch gültig.
Oder: -
eine Dauer-Besuchs-Erlaubnis.
Diese Erlaubnis ist gültig für mehrere Besuche.
Sie müssen die Erlaubnis vorher beim Gericht beantragen.
Ein Richter muss die Erlaubnis genehmigen.
Weitere Regeln für Ihren Besuch:
An diese Regeln müssen sich alle Besucher halten:
-
am Eingang findet eine Kontrolle statt
-
Sie dürfen kein Handy mitnehmen
-
Sie dürfen im Besuchsraum nicht rauchen
-
Sie dürfen keinen Alkohol trinken und keine Drogen nehmen.
Es gibt verbotene Dinge in der Justizvollzugsanstalt.
Justizvollzugsanstalt ist das schwere Wort für Gefängnis.
Verbotene Dinge sind zum Beispiel: Handys, Alkohol, Drogen, Waffen und Zigaretten.![]()
Zigaretten und Handys müssen Sie vor dem Besuch in ein Schließfach legen.
Sie dürfen verbotenen Dinge nicht an die Gefangenen weitergeben.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit.
Bei einer Ordnungswidrigkeit hält man sich nicht an Regeln.
Sie bekommen eine Anzeige und müssen Geld zur Strafe bezahlen.
Hält sich der Besucher nicht an die Regeln.
Dann kann das Gefängnis die Besuche verbieten.
Als Besucher müssen Sie pünktlich vor Besuchs-Beginn da sein.
Halten Sie sich nicht daran und kommen vielleicht später.
Dann kann der Besuch nicht stattfinden.
Haben sie Alkohol getrunken oder Drogen eingenommen?
Dann kann der Besuch nicht stattfinden.
So bekommen Sie Termine für Besuche
Für jeden Besuch brauchen Sie eine Vor-Anmeldung.
Sie rufen bei der Besuchs-Abteilung an.
Das ist die Telefon-Nummer von der Besuchs-Abteilung:
+49791 / 9565 - 280
Die Besuchs-Abteilung sagt Ihnen den Besuchstermin.
Es können Besuche auch mit einer Videokonferenz stattfinden.
Eine Videokonferenz ist ein Anruf bei dem man sich hören und sehen kann.
Sie brauchen dafür zum Beispiel ein Handy
oder einen Computer.
Und Sie brauchen eine Internetverbindung.
Sie rufen bei der Besuchs-Abteilung an.
Die Besuchs-Abteilung sagt Ihnen:
- wie eine Videokonferenz genau funktioniert und
- wann der Termin ist.
So oft dürfen Besuche stattfinden
Besuch ohne Überwachung
- Strafgefangene bekommen 2 Besuche.
Jeder Besuch dauert 1 Stunde. - Jugendstrafgefangene bekommen 2 Besuche. Jeder Besuch dauert 3 Stunden.
- Junge Untersuchungshäftlinge bekommen 2 Besuche mit 3 Stunden.
- Untersuchungshäftlinge bekommen 2 Besuche. Jeder Besuch dauert 1 Stunde.
Besuch mit Überwachung
Manchmal ist der Besuch überwacht.
Das entscheidet der Leiter der Abteilung.
- Strafgefangene bekommen 2 Besuche. Jeder Besuch dauert 45 Minuten.
- Jugendstrafgefangene bekommen 4 Besuche. Jeder Besuch dauert 1 Stunde.
- Junge Untersuchungshäftlinge bekommen 4 Besuche. Jeder Besuch dauert 1 Stunde.
- Andere Untersuchungshäftlinge bekommen 1 Besuch. Der Besuch dauert 1 Stunde.
So viele Personen dürfen bei einem Besuch mitkommen:
3 erwachsene Personen und 3 Kinder dürfen Gefangene gleichzeitig besuchen.
Besuchs-Zeiten:
Die Besuchs-Abteilung sagt Ihnen die Besuchs-Zeiten.
Briefe
Die Gefangenen dürfen Briefe an ihre Angehörigen, Freunde
und Bekannten schreiben.
Und sie dürfen Briefe von ihren Angehörigen, Freunden
und Bekannten bekommen.
Die Mitarbeitenden in der JVA kontrollieren diese Briefe.
Einen Briefkasten finden Sie zum Beispiel am Eingang von der JVA.
Geld und andere Dinge dürfen Sie nicht in die Briefe legen.
Sie haben Geld in einen Brief gelegt?
Dann nehmen die Mitarbeitenden von der JVA das Geld aus dem Brief.
Und heben es bis zur Entlassung von dem Gefangenen für ihn auf.
Fax-Nachrichten geben die Mitarbeitenden nicht an die Gefangenen weiter.
Telefonate
Die Gefangenen dürfen telefonieren.
Dafür brauchen sie aber eine Erlaubnis.
Die Telefonate müssen sie selbst bezahlen.
Die Mitarbeitenden in der JVA können die Telefonate überwachen.
Anrufe von anderen Menschen können Gefangene nicht bekommen.
Pakete
Alle Gefangenen dürfen Pakete bekommen.
Das ist wichtig:
die Gefangenen brauchen eine Genehmigung vom Gefängnis und
die Gefangenen müssen eine Paket-Marke beim Gefängnis beantragen.
Der Absender muss die Paket-Marke auf das Paket kleben.![]()
Der Absender ist der Verschicker von dem Paket.
Die Paket-Marke muss man gut sehen können.
Ein Paket ohne Paket-Marke wird nicht angenommen.
Was darf nicht in dem Paket sein?
- Alkohol

- Zigaretten
- Tabak
- Essen

- Süßigkeiten
- Waffen

- Bücher
- CD´s
DVD´s- Elektrogeräte und
- alles was die Gefangenen selber kaufen können.
Halten Sie sich nicht an diese Regeln. Dann wird das Paket nicht angenommen.
Wie groß darf ein Paket sein?
JVA Schwäbisch Hall
Ein Paket darf 65 cm lang sein.
Das Paket darf 40 cm breit sein.
Und es darf 40 cm hoch sein
Geld einzahlen
Sie möchten Geld für einen Gefangenen einzahlen?
Dann müssen Sie die folgenden Informationen beachten.
Sondergeld 1
Straf-Gefangene und Untersuchungs-Gefangene können Sondergeld 1 bekommen.
Sondergeld 1 bedeutet: Die Gefangenen können jeden Monat 111 Euro bekommen.
Das Sondergeld 1 dürfen die Gefangenen zum Beispiel zum Einkaufen oder zum Telefonieren verwenden.
Das nennt man auch Verwendungs-Zweck.
Sondergeld 2
Möchten Sie Geld für einen bestimmten Verwendungs-Zweck einzahlen?
Und ist der Verwendungs-Zweck: Wieder-Eingliederung?
Dann gilt das Geld als Sondergeld 2.
Für das Sondergeld 2 braucht es eine Erlaubnis von der JVA.
Der Gefangene muss dafür einen Antrag auf Sondergeld 2 stellen.
Folgende Verwendungs-Zwecke sind möglich:
- Eigene Beteiligung bei Zahn-Ersatz und Brille.
- Ausbildung und Fortbildung.

Zum Beispiel für Lern-Material oder Kosten für die Kurse
und Prüfungen. - Vorbereitung auf die Entlassung. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Suche nach Arbeit und Wohnung. Oder neue Kleidung für den Beruf und die Entlassung. Dazu gehören aber auch die Kosten für persönliche Papiere und Dokumente oder Geld zum Schulden abbezahlen.
- Telefon-Gespräche zur Wieder-Eingliederung. Zum Beispiel für die Suche nach Wohnung und Arbeit.
Beim Sondergeld 2 müssen Sie immer den genauen
Verwendungs-Zweck angeben.
Vielleicht können wir das eingezahlte Geld nicht für den angegebenen Zweck verwenden.
Dann zahlen wir das Geld an den Einzahlenden zurück.
Oder wir buchen das Geld als Eigengeld für den Gefangenen.
Bitte zahlen Sie Geld für Gefangene in der Haupt-Anstalt und für Gefangene in der Außenstelle von der JVA auf das
folgende Konto ein:
Bank: Baden-Württembergische Bank
Konto-Inhaber: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-Code und SWIFT-Code: SOLADEST600
Konto-Nummer: 4552107
BLZ: 600 501 01
Hinweis: BLZ ist die Abkürzung für Bank-Leit-Zahl.
Bei dem Verwendungs-Zweck in der Überweisung müssen Sie folgende Angaben schreiben:
- Name und Vorname von dem Gefangenen
- Geburts-Datum von dem Gefangenen
- Grund für die Zahlung.
Zum Beispiel: Sondergeld 1 oder Sondergeld 2. - Anstalts-Kennung von der JVA.
Die Anstalts-Kennung ist so etwas wie ein Kennzeichen. Die Anstalts-Kennung besteht aus den Buchstaben AK und 2 Zahlen.
Bitte beachten Sie:
Wir müssen Ihr eingezahltes Geld auf das Konto von dem Gefangenen buchen.
Erst danach kann der Gefangene das Geld verwenden.
Von der Einzahlung bei der Bank oder von der Überweisung bis zur Gutschrift auf dem Konto braucht es ungefähr 3 Werktage.
Zu den Werktagen zählen alle Tage außer Sonntage und Feiertage.
Wer hat den Text gemacht?
Den Original-Text hat das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg geschrieben.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
ist auch für die Inhalte im Text verantwortlich.
Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.,
Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013
Übersetzung in Leichte Sprache
Den Text hier hat das Übersetzungsbüro für Leichte und Einfache Sprache
der Samariterstiftung übersetzt.
Geprüft hat den Text die Prüfgruppe vom Übersetzungsbüro der Samariterstiftung. Das Übersetzungsbüro für Leichte und Einfache Sprache
der Samariterstiftung ist Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache.
Kontakt: Samariterstiftung · Jahnstr. 14, 73431 Aalen · Tel.: 07361 564 300
leichte-sprache@samariterstiftung.de · www.samariterstiftung.de