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Briefe
Unsere Adresse
für den Briefempfang von Gefangenen
Name des Gefangenen
Kolpingstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Strafgefangene
Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden
und zu
empfangen.
Selbstgefertigte bzw. unübersichtlich beschriebene oder
bemalte sowie gefütterte Briefumschläge dürfen nicht
verwendet werden. Ausgehende Post ist immer unverschlossen
abzugeben. Ein- und ausgehende Briefe sollen mit Absender versehen
sein. Der Gefangene kann sich Postwertzeichen für fünf
Standardbriefe pro Brief zusenden lassen.
Über diesen Wert hinausgehende Briefmarken werden ebenso wie
unerlaubte Beilagen zur Habe des Gefangenen genommen. Geld wird auf
das in der Anstalt eingerichtete Konto des Gefangenen
eingezahlt.
Insgesamt darf der Gefangene höchstens Briefmarken für 30
Standardbriefe besitzen.
Der Schriftverkehr der Strafgefangenen darf
überwacht werden. Eine inhaltliche Kontrolle des
Schriftverkehrs findet statt, soweit dies aus Gründen der
Behandlung des Gefangenen oder der Sicherheit oder der Ordnung der
Anstalt erforderlich ist.
Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit dem Verteidiger.
Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen (Vollmacht
oder gerichtliche Bestellungsanordnung). Post des Verteidigers muss
deutlich als solche gekennzeichnet sein.
Schriftwechsel mit Volksvertretungen (Bundestag, Landtag), ihren
Ausschüssen (z.B. Petitionsausschuss) und den
Strafvollzugsbeauftragten der Fraktionen des Landtags von
Baden-Württemberg ist von der Überwachung ausgenommen.
Schreiben von Gefangenen müssen an die Anschriften der
Volksvertretungen gerichtet sein und den Absender zutreffend
angeben.
Entsprechendes gilt für Schreiben von Gefangenen an andere
Mitglieder von Volksvertretungen (Bundestag, Landtag), an das
Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die
Europäische Kommission für Menschenrechte, den
Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Von der Überwachung ausgenommen ist auch der Schriftwechsel
mit den Mitgliedern des Anstaltsbeirats und mit den jeweils
zugelassenen Betreuern.
Innerhalb Deutschlands versandte Briefe müssen
grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst
sein.Prospektmaterial (Werbung u.ä.) und Kataloge dürfen
grundsätzlich ohne Zustimmung der Anstalt nicht zugesandt
werden.
Bücher und Zeitschriften können grundsätzlich nur
über den Fachhandel oder Verlag zugeschickt werden.
Die Kosten des Schriftverkehrs hat jeder Gefangene
grundsätzlich selbst zu tragen. Sofern er bedürftig ist,
können Ihm im Wege des Vorschusses Postwertzeichen für 5
Standardbriefe durch den Bereichsdienstleiter ausgegeben werden.
Sobald er über Geldmittel (Hausgeld, Sondergeld oder
freies Eigengeld) verfügt, wird der vorgestreckte Betrag von
seinem Konto abgebucht.
Untersuchungsgefangene
Für Untersuchungsgefangene gelten die vorstehend
aufgeführten Regelungen im wesentlichen entsprechend
vorbehaltlich einer Überwachung bzw. erforderlichen vorherigen
Genehmigung durch den Richter oder Staatsanwalt.
