Suchfunktion

Briefe


Unsere Adresse für den Briefempfang von Gefangenen


Name des Gefangenen
Kolpingstraße 1
74523 Schwäbisch Hall



Strafgefangene

Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.                                                                        

Selbstgefertigte bzw. unübersichtlich beschriebene oder bemalte sowie gefütterte Briefumschläge dürfen nicht verwendet werden. Ausgehende Post ist immer unverschlossen abzugeben. Ein- und ausgehende Briefe sollen mit Absender versehen sein. Der Gefangene kann sich Postwertzeichen für fünf Standardbriefe pro Brief zusenden lassen.
Über diesen Wert hinausgehende Briefmarken werden ebenso wie unerlaubte Beilagen zur Habe des Gefangenen genommen. Geld wird auf das in der Anstalt eingerichtete Konto des Gefangenen eingezahlt.
Insgesamt darf der Gefangene höchstens Briefmarken für 30 Standardbriefe besitzen.

§ 24 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel der Gefangenen darf überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Behandlung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. Dieser muss sich gegenüber der Anstalt ausweisen (Vollmacht oder gerichtliche Bestellungsanordnung). Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Post des Verteidigers muss deutlich als solche gekennzeichnet sein. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zu Grunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a StPO entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befinden, ihnen vollzugsöffnende Maßnahmen oder Freistellung aus der Haft nach § 89 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf oder zur Zurücknahme von vollzugsöffnenden Maßnahmen oder der Freistellung ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 3 gilt auch, wenn gegen Gefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zu vollstrecken ist.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Schreiben von Gefangenen an

1.die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder,

2.das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,

3.den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

4.den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

5.die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 40 Bundesdatenschutzgesetz,

6.den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

7.den Bürgerbeauftragten des Landes,

8.den Europäischen Bürgerbeauftragten,

9.den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie

10.den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen,

wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.



Von der Überwachung ausgenommen ist auch der Schriftwechsel mit den Mitgliedern des Anstaltsbeirats und mit den jeweils zugelassenen Betreuern.

Innerhalb Deutschlands versandte Briefe müssen grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst sein.Prospektmaterial (Werbung u.ä.) und Kataloge dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung der Anstalt nicht zugesandt werden.

Bücher und Zeitschriften können grundsätzlich nur über den Fachhandel oder Verlag zugeschickt werden.

Die Kosten des Schriftverkehrs hat jeder Gefangene grundsätzlich selbst zu tragen. Sofern er bedürftig ist, können Ihm im Wege des Vorschusses Postwertzeichen für 5 Standardbriefe durch den Bereichsdienstleiter ausgegeben werden. Sobald er über Geldmittel (Hausgeld, Sondergeld oder freies Eigengeld) verfügt, wird der vorgestreckte Betrag von seinem Konto abgebucht.


Untersuchungsgefangene

Für Untersuchungsgefangene gelten die vorstehend aufgeführten Regelungen im wesentlichen entsprechend vorbehaltlich einer Überwachung bzw. erforderlichen vorherigen Genehmigung durch den Richter oder Staatsanwalt.





Fußleiste